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ZK2 2024 42

vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzmassnahmen)

Schwyz · 2024-11-05 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzmassnahmen) | Eheschutzmassnahmen

Dispositiv
  1. November 2024 die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je hälftig tragen; - die Parteien gemäss derselben Bestimmung gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten; - über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
  2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  3. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt und vom durch die Berufungsführerin geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’400.00 wird der Berufungsführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 75’825.00.
  5. Zufertigung direkt an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. November 2024 ZK2 2024 42 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzmassnahmen) (Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2024, ZES 2023 203);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 3. Juli 2024 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2024 (ZES 23 203) mit Schreiben datierend vom 31. Oktober 2024 zurückzog (KG-act. 14), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- die Parteien gemäss Ziff. 12 ihrer Scheidungskonvention vom

1. November 2024 die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je hälftig tragen;

- die Parteien gemäss derselben Bestimmung gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten;

- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 600.00 werden den beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt und vom durch die Berufungsführerin geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 2’400.00 wird der Berufungsführerin durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 75’825.00.

5. Zufertigung direkt an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 5. November 2024 amu